I. Pauschalvertrag zwischen der GEMA und dem Land Hessen
1) Für wen ist der Pauschalvertrag gedacht?
Organisationen, unabhängig von ihrer rechtlichen Organisationsform,
- deren Sitz sich in Hessen befindet,
- die ehrenamtliche oder vorwiegend gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche Zwecke verfolgen,
- deren Mitarbeitenden vorwiegend ehrenamtlich tätig sind,
- die Veranstaltungen durchführen, die nicht durch bereits bestehende Pauschalverträge mit der GEMA (z.B. von Verbänden) abgedeckt sind.
Um die Leistungen des Pauschalvertrags nutzen zu können, registriert sich die Organisation vorab einmalig auf dem durch die GEMA bereitgestellten Onlineportal. Sie versichert damit, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
2) Welche Veranstaltungen umfasst der Pauschalvertrag?
Veranstaltungen, bei denen Werke aus dem GEMA-Bestand gespielt werden,
- mit Musikern (Live) oder mit Tonträgern (USB, CD, etc.)
für die jeweils
- kein Eintrittsgeld erhoben wird und
- die Flächengröße max. 500m² beträgt.
Maximal vier Veranstaltungen pro Berechtigtem und pro Jahr werden berücksichtigt.
3) Welche Pflichten hat der Veranstalter?
Der Veranstalter muss jede Veranstaltung mit öffentlicher Musiknutzung vorab im GEMA-Onlineportal melden.
Die Anmeldung muss, je nach Veranstaltungsart, folgende Angaben enthalten:
- Tag und Dauer der Veranstaltung
- Anschrift des Vereins und Name des Verantwortlichen
- Art der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung mit Adresse
- Name des Veranstaltungslokals
- Name und Größe des Veranstaltungsraumes in m²
- Art der Musikwiedergabe (Live-Musik, Tonträger)
- kein Eintrittsgeld
- bei Veranstaltungen im Freien: m²-Zahl und vrsl. Gesamtbesucherzahl
II. Verbändelösung
1) Können auch Verbände, die bereits über Pauschalverträge mit der GEMA verfügen, von der Befreiung profitieren?
Ja, das ist möglich.
2) Wie funktioniert diese "Verbändelösung"?
Hessische Verbände mit entsprechenden Pauschalverträgen können beim Ehrenamtsreferat der Hessischen Staatskanzlei einen entsprechenden schriftlichen Förderantrag stellen. Das Land Hesen übernimmt bis zu 90 Prozent der GEMA-Kosten.
Die allgemeinen zuwendungsrechtlichen Grundsätze der Landeshaushaltsordnung sind zu beachten.
Beginn:
Die Förderperiode startet zum 1. Januar 2025. Förderanträge der Verbändelösung für das Jahr 2025 sind bis 10. Dezember 2024 beim Ehrenamtsreferat der Hessischen Staatskanzlei zu stellen.